Allgemeine Liefer- und Garantiebedingungen

1. Allgemeines/Anwendbares Recht

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Anlagen und sämtliche Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (inkl. Inbetriebsetzungen, Betriebsproben, Gesamtschemaausarbeitungen usw.) der HSB Heizsystem und Brenner AG (nachstehend „Lieferantin“genannt) an deren Kunden (nachstehend „Käufer“ genannt) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen. Die Lieferantin anerkennt keine anderen Geschäftsbedingungen des Käufers.

1.2 Mündliche Abreden, Ergänzungen und Abweichungen, namentlich die Übernahme von andern Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie von der Lieferantin schriftlich bestätigt werden.

1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

1.4 Diese Bestimmungen gelten ab 01.03.2015 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Liefer- oder Geschäftsbedingungen der HSB Heizsysteme und Brenner AG. Sie sind im Wesentlichen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hersteller- / Lieferantenfirmen der HLK Branche (Version 2014) des Verbands GebäudeKlima Schweiz angelehnt.

2. Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen

2.1 Der Auftrag gilt als angenommen, wenn er von der Lieferantin schriftlich bestätigt worden ist. Für den Umfang und die Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung der Lieferantin massgebend.

2.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat berechnet.

2.3 Bestellungsänderungen oder Annullierungen gelten nur, wenn sich die Lieferantin schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.

3. Preise

3.1 Die offerierten oder bestätigten Preise verstehen sich nur für Lieferungen und Arbeiten, die ausdrücklich aufgeführt sind. Allfällige in Unterlagen genannte, mündliche oder telefonische Preisofferten und Preisnennungen sind erst bindend, wenn sie von der Lieferantin schriftlich bestätigt worden sind. Zu den normalen Ansätzen werden zusätzlich verrechnet:

3.1.1 Mehrkosten der Montagearbeiten bei Verzögerungen ohne Verschulden der Lieferantin.

3.1.2 Mehrlieferungen, welche in der Auftragsbestätigung der Lieferantin nicht ausdrücklich erwähnt sind.

3.1.3 Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit, welche vom Käufer verlangt wird, ohne dass die Lieferantin mit seinen Leistungen durch Selbstverschulden in Verzug ist.

3.2 Alle in den Unterlagen der Lieferantin aufgeführten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.

4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen

4.1 Die in den Dokumenten der Lieferantin als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm- Schemata und Gewichte sind unverbindlich, soweit sie im Einzelfall bei der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.

4.2 Der Käufer hat die Lieferantin über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen der Lieferantin abweichen.

5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen
Technische Zeichnungen, Pläne und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden, bleiben im Eigentum der Lieferantin und sind urheberrechtlich geschützt. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist ohne schriftliche Zustimmung der Lieferantin verboten.

6. Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung

6.1 Der Liefertag bzw. der Tag der Leistungserbringung werden nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Sie können jedoch nicht garantiert werden. Werden Termine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.

6.2 Die Lieferantin ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten oder die Leistung nicht zu erbringen, wenn die Vertragspflichten seitens des Käufers nicht erfüllt werden.

6.3 Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung in der Auftragsbestätigung
haftet die Lieferantin nicht für durch Verspätungen verursachte Schäden und Kosten.

6.4 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist die Lieferantin berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Die Kosten und Folgekosten einer Einlagerung trägt der Käufer.

6.5 Bei Bestellungen auf Abruf behält sich die Lieferantin vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

7. Einregulierung der Feuerungsanlage
Auf den Tag der Inbetriebsetzung der Feuerung durch unsere Techniker hat der Besteller besorgt zu sein, dass der Tank mit Öl mindestens teilweise gefüllt, die Anlage betriebsbereit und die elektrischen Installationen fertiggestellt sind. Bei Gasanlagen muss das Gaswerk die Anlage frei geben. Die ohne unser Verschulden entstehende Wartezeit der Techniker berechtigt uns, allfällige Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

8. Versand- / Transportbedingungen

8.1 Die Lieferantin ist in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende
schriftliche Vereinbarung:
– sind die Transportkosten nicht im Produktpreis enthalten und werden dem Käufer zusätzlich zum Produktpreis in Rechnung gestellt;
– erfolgen Lieferungen in Berggebiete bis zur Schweizer Talbahnstation;
– stellt der Käufer bei Camionsendungen den Ablad auf seine Kosten sicher. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.

8.2 Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.

8.3 Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.

8.4 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die die Lieferantin als zweckmässig erachtet.

8.5 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen vor Empfangnahme durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr

Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten im Auftrag der Lieferantin versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch Personal und Einrichtungen der Lieferantin, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch Personal und Einrichtungen der Lieferantin transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über.

Eine Anlage oder die Ausführung von Montage- und Reparaturarbeiten gelten als dem Käufer abgeliefert, wenn diese von der Lieferantin fertig montiert oder ausgeführt wurde, auch wenn die Anlage aus Gründen, die nicht bei der Lieferantin liegen, noch nicht in Betrieb gesetzt und einreguliert werden konnte. Nutzen und Gefahr gehen mit der Ablieferung auf den Käufer über.

10. Prüfung / Mängelrüge

10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren, Anlagen und Montagesowie Reparaturarbeiten sofort nach Ablieferung zu prüfen.

10.2 Waren und Anlagen, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen und Leistungen, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, sind durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung schriftlich geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 8.5 und Ziff. 9). Unterlässt er dies, gelten Waren, Anlagen und Leistungen als genehmigt.

10.3 Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung der Gewährleistungs(Garantie-)pflicht der Lieferantin.

10.4 Wünscht der Käufer gemeinsame Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Käufers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziff. 10.1 als vorhanden.

10.5 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

11. Mängelrüge bei versteckten Mängeln

Bei der Ablieferung nicht ohne weiteres feststellbare Mängel (sog. versteckte Mängel) hat der Käufer schriftlich zu rügen, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Ziff. 12.

12. Garantiefristen / Dauer und Beginn

12.1 Die nachfolgenden Bestimmungen über Garantiefristen (Ziff. 12) und Garantieleistungen (Ziff. 13) ersetzen – soweit zulässig – die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

12.2 Bei Neulieferungen wird für alle Waren und Anlagen eine Materialgarantie von 24 Monaten ab Ablieferung gewährt. Ausserdem wird eine Funktionsgarantie von 12 Monaten gewährt, sofern die Anlage von der Lieferantin oder einem von ihr autorisierten Servicepartner
in Betrieb genommen wurde. Die erwähnten Garantiefristen gelten auch für Waren und Anlagen, die in ein unbewegliches Werk integriert worden sind.

12.3 Die Funktionsgarantie kann mit dem Abschluss eines Serviceoder Wartungsvertrag auf maximal 5 Jahre verlängert werden. Für die Gewährung der Garantieleistungen sind in jedem Fall die vorgeschriebenen Wartungsintervalle der Lieferantin einzuhalten. Die konkreten Garantiefristen und -leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Service- oder Wartungsvertrag der Lieferantin.

12.4 Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Garantieleistungen gemäss Ziff. 13. gelten wiederum die Basisgarantiefristen. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware, welche keine Mängel aufweisen.

13. Garantieleistungen

13.1 Soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist, leistet die Lieferantin Garantie für richtiges Funktionieren der gelieferten und durch deren Personal montierte Anlagen, für solide Ausführung aller Installationen und für Verwendung geeigneten Materials; für gelieferte Waren leistet die Lieferantin Garantie für deren mängelfreie Beschaffenheit. Der Käufer hat der Lieferantin die Möglichkeit zu gewähren, die Berechtigung der Beanstandung zu prüfen.

13.2 Die Lieferantin erfüllt ihre Garantieverpflichtung, indem sie nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos repariert (Nachbesserung) oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung,
Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a.

13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vorgenommen werden muss, übernimmt die Lieferantin nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und schriftlicher Freigabe der Lieferantin die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.

13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn die Lieferantin über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.).

13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Lieferantin Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

14. Ausschluss der Garantie

14.1 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der Lieferantin über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer. Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner Mängel, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen, Befeuchtern oder Schäden durch Wassereinwirkung entstehen.

14.2 Ausgeschlossen von den Garantieleistungen sind sämtliche Verbrauchsmaterialien wie Düsen, Dichtungen, Schamottierungen, Stopfbüchsen, Montagematerial, Kabel etc., sowie Betriebsstoffe. Die Homepage des Verbandes Gebäude-Klima Schweiz (www.gebaeudeklima-schweiz.ch) führt eine Verschleissteilliste, welche exemplarisch weitere Verbrauchsmaterialien aufführt.

14.3 Im weiteren sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern, Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden,
sowie:

14.3.1 Wenn ohne Einverständnis der Lieferantin an der gelieferten Anlage oder Ware irgendwelche Änderungen oder Eingriffe vorgenommen wurden.

14.3.2 Wenn die Anlage oder Ware im provisorischen Montagezustand auf Wunsch des Käufers oder der Bauleitung in Betrieb gesetzt wird oder wenn die elektrische Verdrahtung zum Brenner und den Steuerapparaten nur provisorisch installiert ist.

14.3.3 Wenn der Heizraum und die Schaltapparate nicht verschlossen
sind und somit unbefugten Drittpersonen der Zutritt frei ist.

14.3.4 Wenn Schäden entstehen infolge unfachgemässer Einbetonierung von Ölleitungen.

14.3.5 Für Schäden, die auf ungenügende Abgasanlagen, zum Beispiel auf mangelhafte Isolation, zurückzuführen sind.

14.3.6 Wenn durch den Elektriker oder andere Personen in Abwesenheit
der Techniker der Lieferantin Brenner, Pumpen
usw. auch nur versuchsweise in Betrieb genommen werden.
14.3.7 Wenn die neu montierte Anlage bzw. die gelieferte Ware von Seiten des Käufers durch fachlich nicht genügend ausgewiesenes Personal in Betrieb gesetzt und überwacht wird.

14.3.8 Bei Nichtbeachten von behördlichen Vorschriften, oder ungenügender Wartung der Anlage oder Ware durch seine Beauftragten.

14.3.9 Bei Verwendung von nicht geeigneten Brennstoffen oder Brennstoffzusätzen. Hier sind die Hinweise in den Montage- und Betriebsanleitungen der Lieferantin zu beachten.

14.3.10 Die Garantie ist ebenfalls ausgeschlossen bei Schäden durch leicht flüchtige Halogene (Fluore, Chlore, usw.), die in der Verbrennungsluft mitgeführt werden.

Ausserdem wird für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, keine Haftung übernommen:

– Fehlerhafte Bedienung der Anlage durch Nichtbeachtung der Betriebsvorschrift, insbesondere Nichteinhaltung der empfohlenen, bzw. vorgeschriebenen Wartungsintervalle.

– Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte.

– Mängel in den Versorgungsleitungen, soweit diese nicht von der Lieferantin installiert wurden.

– Einwirkung von Teilen fremder Herkunft, die nicht von der Lieferantin bezogen wurden.

– Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

14.4 Die Garantie gilt nicht bei periodisch oder längerdauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerung im Heizsystem und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.

14.5 Befindet sich der mangelhafte Gegenstand ausserhalb der Schweiz, so gilt folgende Sonderregelung: Hat der Käufer einen Sitz in der Schweiz, so hat die Lieferantin eine geschuldete Ersatzlieferung nur frachtfrei an den inländischen Sitz des Käufers zu erbringen. Weitere Kosten wie z.B. für den Aus- und Einbau werden nicht übernommen.

14.6 Die Lieferantin steht ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihr gelieferten Geräte den ausländischen Vorschriften entsprechen.

14.7 Die Lieferantin kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

14.8 Zur Vornahme aller, der Lieferantin nach deren Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Käufer nach Verständigung mit der Lieferantin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und ihr auf Wunsch Hilfskräfte zu stellen, sonst ist die Lieferantin von der Mängelhaftung befreit.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Die Lieferantin bleibt Eigentümerin der gelieferten Waren, bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer Forderungen. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat die Lieferantin das Recht die Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

15.2 Erfolgt eine Montage oder ein Einbau der Anlage oder Ware, ist es der Lieferantin bis zur vollständigen Bezahlung all ihrer Forderungen vorbehalten, zur Sicherung dieser Forderungen ein Bauhandwerkerpfandrecht zu errichten.

16. Zahlungsbedingungen

16.1 Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Fakturadatum.

16.2 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von der Lieferantin nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.

16.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.

16.4 Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet, mindestens jedoch 5 %.

16.5 Der Lieferantin steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.

16.6 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Nichtigkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Liefer- und Garantiebedingungen oder der darauf bezugnehmenden Verträge zwischen der Lieferantin und einem Käufer berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

17.2 Änderungen dieser Allgemeinen Liefer- und Garantiebedingungen gelten als vom Käufer akzeptiert, wenn ihm diese schriftlich mitgeteilt wurden und der Käufer nicht innert 14 Tagen nach Zugang der Änderungsanzeige schriftlich widerspricht.

17.3 Für Lieferungen, Zahlung und alle anderen beidseitigen Verpflichtungen ist Reinach bei Basel Erfüllungsort. Gerichtsstand ist Arlesheim, Baselland. Anwendbar ist schweizerisches Recht.

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Reinach, April 2015 HSB Heizsysteme und Brenner AG

Vertragliche Bestimmungen (VB) für Service-Abos

1. Leistungen im Service-Abo
1.1. Umfang der Dienstleistung
Die HSB Heizsysteme und Brenner AG (nachfolgend HSB) bietet Service-Abos in verschiedenen Varianten an. Die vereinbarte Variante ergibt sich aus dem individuell mit dem Kunden vereinbarten Service-Abo. Mit dem Abschluss des Service-Abos anerkennt der Kunde diese VB als Vertragsbestandteil. Diese VB ersetzen alle früheren Versionen davon.

Der Umfang der von HSB zu erbringenden Dienstleistung ist im separaten Dokument „Leistungen aus Service-Abo“ definiert. Bei Abweichungen zwischen dem Service-Abo (inkl. Leistungen aus Service-Abo) und diesen VB gehen die im Service-Abo (inkl. Leistungen aus Service-Abo) getroffenen Regelungen vor.

Servicearbeiten werden von der HSB bei Öl-/Gas-Brennern und Brennwertkesseln einmal jährlich, bei Wärmepumpen und Wär-mepumpen-Boiler alle 2 Jahre durchgeführt. Ein Check der Solaranlage wird alle 2 Jahre durchgeführt.

1.2. Zeitpunkt von Wartungen und Störungsbehebungen
Den Zeitpunkt der Wartung bestimmt die HSB. Sie wird denselben vorab mit dem Kunden absprechen.

Wartungsarbeiten und Behebungen von Störungen an dem im Service-Abo aufgeführten Vertragsprodukt erfolgen während den normalen Arbeitszeiten, am Montag-Donnerstag zwischen 07h30-17h00 und am Freitag zwischen 07h30 – 16h30. In Notfällen auch ausserhalb der normalen Arbeitszeiten sowie nachts, an Samsta-gen, Sonn- und Feiertagen. Wartungen ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden mit einem zu dem Zeitpunkt gültigen Zu-schlag berechnet.

Die HSB sorgt mit zumutbaren Mitteln dafür, dass der Bereit-schaftsdienst an 365 Tagen pro Jahr während täglich 24 Stunden telefonisch erreichbar ist.

1.3. Ersatz von Bestandteilen
Der Arbeitsaufwand für den Aus- und Einbau von verschlissenen und defekten Original-Ersatzteilen und deren Ersatz ist durch das Service-Abo gedeckt. Die HSB behält sich das Recht vor, nach eigener Wahl neue oder gleichwertige Teile einzusetzen. Für ihre Vertragsprodukte stellt die HSB die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleissteilen während mindestens 10 Jahren nach deren Auslieferung sicher. Die Verrechnung der Ersatz- und Ver-schleissteile erfolgt gemäss dem abgeschlossenen Service-Abo (siehe Punkt 1.5.).

1.4. Kundenorientierung
Die HSB informiert den Kunden über die nicht mehr mögliche Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Emissions- und Energievorschriften (z.B. infolge Änderung von behördlichen Anforderungen), sowie über erkennbare Vorkommnisse, die die Funktionstüchtigkeit des Vertragsproduktes beeinträchtigen.

1.5. Service-Abo Plus mit Einschluss von Ersatz- und Verschleissteilen
Sofern ein Service-Abo Plus abgeschlossen worden ist, sind in diesem folgende Leistungen zusätzlich eingeschlossen: Ersatz- und Verschleissteile, kostenlose Lieferung und Montage von (nach Wahl der HSB) neuen oder gleichwertigen Ersatzteilen an dem im Service-Abo Plus bezeichneten Vertragsprodukt. Ein Service-Abo Plus kann nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inbetriebnahme des betreffenden Vertragsproduktes abgeschlos-sen werden und wird mit dem Ablauf von 12 Betriebsjahren des betreffenden Vertragsproduktes (gerechnet ab dem Datum der Inbetriebnahme) automatisch in ein Service-Abo (ohne Ein-schluss von Ersatz- und Verschleissteilen) umgewandelt.

2. Nicht im Service-Abo enthaltene Leistungen
Die Kosten für Wartungsarbeiten, für die Feststellung und Beseitigung von Störungen sowie für Material fallen nicht unter das Service-Abo und sind vom Kunden zu bezahlen, wenn die entsprechenden Wartungsarbeiten oder Störungen verursacht werden durch:

  • Ablehnung oder Unterlassung von Reparatur- und Wartungsarbeiten, die vom Anlagebetreiber, aus welchen Gründen auch immer, nicht ausgeführt worden sind. Dazu gehören auch Nachspeisungen und Entlüftung von Wärmeverteilsystemen.
  • Systemkomponenten und Peripheriegeräte, wie Verbindungsleitungen, Lager- und Zwischentanks, externe Gasventile, Erdwärmesonden-Kollektoren und Luftkanäle, usw.
  • Schlechte oder falsche Brennstoffqualität oder einen leeren Brennstofftank.

Ferner fällt folgendes nicht unter das Service-Abo und ist vom Kunden zu bezahlen:

  • Gebühren von amtlichen Kontrollen und Nachkontrollen (sofern die Option LRV-Messung im Service-Abo nicht eingeschlossen ist), sowie Brennstoff- und Wasseranalysen, die für System- und Lagebeurteilungen notwendig sind.
  • Dichtheitskontrolle und Meldepflicht gemäss Anhang 2.10 Ziffer 5.1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung bei Wärmepumpen (hermetisch nicht geschlossen) mit Kältemittelinhalt über 3 kg (sofern die Option Jährliche Dichtheitskontrolle im Service-Abo nicht eingeschlossen ist).
  • Ersatz für Gasregelstrecken, externe Ölförderpumpen, externe Verbrennungsluftventilatoren, Druckerhöhungsgebläse, Frequenzumrichter und externe Gassicherheitsventilen.
  • Reparaturen an fremden Leistungen, Lieferungen oder an Geräten, die nicht in den Arbeitsbereich der HSB gehören, wie z.B. externe Schaltschränke.
  • Reinigung von Wärmeerzeugern und Entkalkungsarbeiten an Warmwassererwärmern (Boiler), Kesseln, Wärmetauschern und Leitungen, sowie verstopften Kondensatabläufen. Kontrolle von Luft-Abgasanlagen und deren Beurteilung.
  • Demontage und Wiedermontage von Weishaupt-Komponenten zwecks Ersatz, Reinigung oder Reparatur von Fremdgeräten.
  • Instandsetzungsarbeiten (und das dafür erforderliche Material), die aufgrund von vom Anlagebetreiber vor Abschluss des Service-Abos nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführten Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlich sind.

3. Zahlung und Rechnungsstellung
Der Abo-Preis ist jährlich im Voraus innert 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig (Verfalltermin). Das Anrecht auf Leistungen aus dem Service-Abo beginnt erst nach Eingang der Zahlung.

Die erste Rechnungsstellung für den Abo-Preis erfolgt gegen Ende des 2. Betriebsjahrs des Vertragsproduktes; bei einem Vertrag betreffend Brenner im Zusammenhang mit Industrie- und Prozesswärme erfolgt die erste Rechnungsstellung für den Abo-Preis gegen Ende des 1. Betriebsjahres des Vertragsproduktes.

Erfolgt die Zahlung des Abo-Preises trotz Mahnung nicht fristgerecht, ist die HSB berechtigt, ohne Schadenersatzfolge zu ihren Lasten, das Service-Abo ausserordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

4. Dauer und Beendigung des Service-Abos sowie Preiserhöhungen
Die Dauer des Service-Abos (ohne Einschluss von Ersatz- und Verschleissteilen) beträgt 2 Jahre und beginnt:

  • beim Abschluss des Vertrages vor Ablauf des 2. Betriebsjahres des Vertragsproduktes: am ersten Tag des Monats, in dem das 2. Betriebsjahr abläuft oder
  • beim Abschluss des Vertrages nach Ablauf des 2. Betriebsjahres des Vertragsproduktes: am ersten Tag des Monats, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde oder
  • bei einem Vertrag betreffend Brenner im Zusammenhang mit Industrie- und Prozesswärme unabhängig des Betriebsjahres des Vertragsproduktes: am ersten Tag des Monats, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

Die Dauer des Service-Abos Plus beträgt 2 Jahre und beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das 2. Betriebsjahr abläuft.

Das Service-Abo verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern es nicht zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Aboperiode von einer der Parteien schriftlich ordentlich gekündigt wird.

Bei Verdacht auf Unterlassung der Betreiber- und Unterhaltspflicht, Insolvenz des Kunden sowie bei einer Vertragsverletzung durch den Kunden (z.B. nicht fristgerechte Zahlung der Wartungsgebühr trotz Mahnung) ist die HSB jederzeit berechtigt, das Service-Abo ausserordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Wird das Objekt, in welchem sich das Vertragsprodukt befindet, vom Kunden verkauft oder wird das Vertragsprodukt ausser Betrieb gesetzt, abgebrochen oder geht sie sonst wie unter, sind die Parteien berechtigt, das Service-Abo ausserordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von der HSB kann das Service-Abo auf den neuen Eigentümer übertragen werden (siehe Punkt 7).

Die HSB ist berechtigt, den Abo-Preis einseitig jeweils auf Beginn einer neuen Aboperiode anzupassen. In diesem Fall kann das Service-Abo per Ende der vorherigen Aboperiode, unter Einhal-tung einer 30-tägigen Kündigungsfrist, nach Erhalt der Rech-nung, schriftlich gekündigt werden.

Wird das Service-Abo ordentlich oder ausserordentlich gekündigt, so sind vollständige oder (Teil-)Rückzahlungen sowie Überträge des Abo-Preises auf Service-Abos anderer Anlagen ausgeschlossen.

Wird das Vertragsprodukt durch ein neues Produkt der HSB ersetzt, erlischt das dazu gehörige Service-Abo ohne weiteres. Für das neue Produkt besteht jederzeit die Möglichkeit ein neues Service-Abo abzuschliessen.

5. Garantie und Haftung
Die HSB leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung der übernommenen Wartungsarbeiten. Die HSB verpflichtet sich zudem, geeignete Materialien für den entsprechenden Verwen-dungszweck einzusetzen. Sofern nichts anderes vereinbart, ge-währt die HSB eine Garantie von 24 Monaten auf Ersatz- und Verschleissteile. Nach Ablauf der Garantie sind die Ersatz- und Verschleissteile (gemäss Definition Gebäudeklima Schweiz) aus der Gewährleistung ausgeschlossen und werden verrechnet, sofern kein Service-Abo Plus abgeschlossen wurde.

Für die normale Abnutzung von Teilen wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Von der Gewährleistung und der Haftung ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, Schäden aller Art, welche nicht direkt auf schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen oder auf mangelhafte Lieferungen der HSB zurückgehen. So z.B. Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Nichtbeach-tung von technischen Richtlinien, mangelhafte Zuleitung von Öl/Gas, Montage, Betrieb und Wartung durch Dritte, fehlerhaften Betrieb, Dritteingriffe oder ungenügende Wartung des Produktes.

Falls eine behördliche Nachkontrolle innerhalb der Aboperiode negativ ausfällt, übernimmt die HSB die Kosten dieser Nachkontrolle, falls sich die gesetzlich vorgeschriebenen Emissions- und Energievorschriften seit der letzten Wartung nicht geändert haben.

Bei nachweislich durch die HSB mangelhaft ausgeführten Arbeiten, bzw. mangelhaften gelieferten Ersatzteilen, hat der Kunde nur einen Anspruch auf die entschädigungsfreie Wiederholung der ausgeführten Arbeiten, bzw. auf den entschädigungsfreien Ersatz der gelieferten Teile. Alle anderen Ansprüche (insb. Wandelung und Minderung) sind ausgeschlossen.

Für verborgene Mängel des Vertragsproduktes, die bei ordnungsgemässer Durchführung der Wartungsarbeiten nicht entdeckt wurden, wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Ebenso übernimmt die HSB, soweit gesetzlich zulässig, keine Gewähr und keine Haftung für nachhaltige Dichtigkeit jeglicher Bauteile für flüssige oder gasförmige Stoffe.

Jegliche weitergehende Ersatzansprüche für Folgeschäden, wie z.B. für Produktions- und Gewinnausfall, Frostschäden, Kesseldefekte, Kesselverrussungen, Schäden an Erdsondenkollektoren, Wasserabläufen und Dacheinfassungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Gewährleistung und Haftung erlöschen, soweit gesetzlich zulässig, mit sofortiger Wirkung, wenn am Vertragsprodukt Änderungen oder Eingriffe irgendwelcher Art durch den Kunden selbst oder durch Dritte vorgenommen wurden.

6. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist, sofern dies keiner zwingenden gesetzlichen Bestimmung entgegensteht, Arlesheim, wobei es der HSB freisteht, den Kunden auch an seinem Domizil oder vor jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

7. Schlussbestimmungen
Rechte und Pflichten können durch den Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von der HSB ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Auch die Übertragung des Vertrages durch den Kunden an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von der HSB.

Spezialbedingungen, Ergänzungen oder Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Mündliche Mitteilungen an Mitarbeiter der HSB oder mündliche Abmachungen sind unwirksam. Der Abschluss eines Service-Abos entbindet den Kunden nicht von der gesetzlichen Unterhaltspflicht, sowie behördlich vorgeschriebenen Messungen und Kontrollen.

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Reinach, November 2020 HSB Heizsysteme und Brenner AG

Vertragliche Bestimmungen für Wartungs-Verträge

1. Leistungen im Wartungs-Vertrag
1.1. Arbeiten im Rahmen der jährlichen Wartung
Die jährliche Wartung umfasst die im separaten „Leistungen aus Wartungsvertrag“ aufgeführten Arbeiten.

1.2. Zeitpunkt von Wartungen und Störungsbehebungen
Den Zeitpunkt der Wartung bestimmt die HSB AG. Sie wird denselben vorab mit dem Kunden absprechen.

Wartungsarbeiten und Behebungen von Störungen an den im Wartungsvertrag aufgeführten Systemkomponenten erfolgen während den normalen Arbeitszeiten (Montag-Freitag 07h30-17h00). In Notfällen auch ausserhalb sowie nachts, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Wartungen ausserhalb der normale Arbeitszeiten werden mit einem zu dem Zeitpunkt gültigen Zuschlag berechnet.

1.3. Ersatz von Bestandteilen
Der Arbeitsaufwand für den Aus- und Einbau von verschlissenen und defekten Original-Ersatzteilen und deren Ersatz ist durch den Wartungsvertrag gedeckt, sofern es sich um im Wartungsvertrag bezeichnete Anlageteile handelt. Die HSB AG behält sich das Recht vor, nach eigener Wahl neue oder neuwertige Teile einzusetzen. Die HSB garantiert die Lieferbereitschaft von Ersatzteilen während mindestens 10 Jahren nach Inbetriebnahme einer eigenen Anlage und für Ersatzteile anderer Hersteller, solange diese über die üblichen Handelskanäle beschafft werden können. Die Verrechnung der Ersatzteile erfolgt gemäss der abgeschlossenen Vertragsvariante (siehe Punkt 1.5.).

1.4. Kundenorientierung
Information des Kunden über nicht mehr mögliche Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Emissions- und Energievorschriften (z.B. infolge Änderung von behördlichen Anforderungen), sowie erkennbarer Vorkommnisse, die die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen.

1.5. Vertragsvariante mit Einschluss von Ersatzteilen
Sofern ein Wartungs-Vertrag mit Einschluss von Original-Ersatzteilen abgeschlossen worden ist, sind in diesem folgende Leistungen zusätzlich eingeschlossen: Ersatzteile, kostenlose Lieferung und Montage von (nach Wahl der HSB AG) neuen oder neuwertigen Ersatzteilen an der im Vertrag bezeichneten Anlage.

2. Nicht im Wartungs-Vertrag enthaltene Leistungen
Die nachfolgende Aufzählung der nicht im Wartungs-Vertrag enthaltenen Leistungen ist beispielhafter Natur und nicht abschliessend:

Behebung von Störungen, welche als Folge von Ablehnung oder Unterlassung von Reparatur- und Wartungsarbeiten entstehen, die vom Anlagebetreiber, aus welchen Gründen auch immer, nicht ausgeführt worden sind. Dazu gehören auch Nachspeisungen und Entlüftung von Wärmeverteilsystemen.

Die Wartung an und Ersatzteile für alle im Wartungsvertrag nicht explizit aufgeführten Systemkomponenten und Peripheriegeräte, wie Verbindungsleitungen, Lager- und Zwischentanks, externe Gasventile, Erdsonden-Register und Luftkanäle, usw.

Gebühren von amtlichen Kontrollen und Nachkontrollen, sowie Brennstoff- und Wasseranalysen, die für System- und Lagebeurteilungen notwendig sind.

Lieferungen von Bestandteilen zur eventuellen Verbesserung von Geräten.

Ersatz für Kesselkörper, Kompressoren, Gasregelstrecken, externe Oelförderpumpen, externe Verbrennungsluftventilatoren, Druckerhöhungsgebläse, Frequenzumrichter und externe Gassicherheitsventilen.

Reparaturen an fremden Leistungen, Lieferungen oder an Geräten, die nicht in unseren Arbeitsbereich gehören, wie z.B. externe Schaltschränke.

Reinigung von Wärmeerzeugern oder Boiler-Entkalkung (sofern nicht explizit im Wartungs-Vertrag als Option aufgeführt), sowie verstopften Kondensatabläufen. Kontrolle von Luft-Abgasanlagen und deren Beurteilung.

Demontage und Wiedermontage von Weishaupt-Komponenten zwecks Ersatz, Reinigung oder Reparatur von Fremdgeräten.

Sofern Leistungen gewünscht werden, welche nicht durch den Vertrag gedeckt sind, kann die HSB AG die entsprechenden Leistungen erbringen. In diesem Fall sind die unter diesen AGB bezeichneten Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen, sowie die zu dieser Zeit gültigen Honoraransätze anwendbar.

3. Vertragsdauer, Kündigungsfrist und Preiserhöhungen
Die Vertragsdauer beträgt 2 Jahre ab Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern er nicht zwei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Die HSB AG ist berechtigt, die Ansätze des Wartungsvertrags einseitig jeweils auf Beginn einer neuen Vertragsperiode anzupassen. In diesem Fall kann der Vertrag per Ende des zweiten Jahres, unter Einhaltung einer 30- tägigen Kündigungsfrist, nach Erhalt der Rechnung, schriftlich gekündigt werden.

Wird der Wartungsvertrag gekündigt, so sind vollständige oder Teilrückzahlungen sowie Überträge auf Wartungsverträge anderer Anlagen ausgeschlossen.

4. Rechnungsstellung, Zahlung, Laufbeginn des Vertrages
Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich im Voraus. Das Anrecht auf Leistungen aus diesem Vertrag beginnt erst nach Eingang der Zahlung.

Erfolgt die Zahlung trotz Mahnung nicht fristgerecht, ist die HSB AG berechtigt, ohne Schadenersatzfolge zu ihren Lasten, den Vertrag ausserordentlich zu kündigen.

Wird das Objekt, in welchem sich das Vertragsprodukt befindet, vom Kunden verkauft oder wird die Anlage ausser Betrieb gesetzt, abgebrochen oder geht sie sonst wie unter, so ist der Vertrag entweder zu kündigen oder vom Kunden auf den neuen Eigentümer zu übertragen.

Falls die Wärmeerzeugung durch ein Produkt der HSB AG ersetzt wird, wird der Wartungs-Vertrag während der Garantiedauer für die neue Anlage sistiert. Nach deren Ablauf werden die Parteien den bestehenden Wartungsvertrag den neuen Gegebenheiten anpassen.

5. Garantie und Haftung
Die HSB AG leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung der übernommenen Wartungsarbeiten. Die HSB verpflichtet sich zudem, geeignete Materialien für den entsprechenden Verwendungszweck einzusetzen. Sofern nichts anderes vereinbart, gewährt die HSB AG eine Garantie von 24 Monaten auf Ersatzteile und Arbeit (6 Monate für Verschleissteile), sofern eine jährliche kostenpflichtige Wartung durchgeführt wird. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.

Von der Gewährleistung und der Haftung ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, Schäden aller Art, welche nicht direkt auf schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen oder auf mangelhafte Lieferungen der HSB AG zurückgehen. So z.B. Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Nichtbeachtung von technischen Richtlinien, Einsatz fehlerhafter oder ungenügender Betriebsstoffe, mangelhafte Zuleitung von Öl/Gas, Montage, Betrieb und Wartung durch Dritte, fehlerhaften Betrieb, Dritteingriffe oder ungenügende Wartung des Produktes.

Falls eine behördliche Nachkontrolle innerhalb der Vertragsperiode negativ ausfällt, übernimmt die HSB AG die Kosten dieser Nachkontrolle.

Bei nachweislich durch die HSB AG mangelhaft ausgeführten Arbeiten, bzw. mangelhaften gelieferten Ersatzteilen, beschränkt sich die Gewährleistung und die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf die entschädigungsfreie Wiederholung der ausgeführten Arbeiten, bzw. auf den entschädigungsfreien Ersatz der gelieferten Teile.

Für verborgene Mängel der Anlage, die bei ordnungsgemässer Durchführung der Wartungsarbeiten nicht entdeckt wurden, wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Ebenso übernimmt die HSB AG, soweit gesetzlich zulässig, keine Gewähr und keine Haftung für nachhaltige Dichtigkeit jeglicher Bauteile für flüssige oder gasförmige Stoffe.

Jegliche weitergehende Ersatzansprüche für Folgeschäden, wie z.B. für Produktions- und Gewinnausfall, Frostschäden, Kesseldefekte, Kesselverrussungen, Kaminversottungen, Schäden an Erdsondenfeldern, Wasserabläufen und Dacheinfassungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Gewährleistung und Haftung erlöschen, soweit gesetzlich zulässig, mit sofortiger Wirkung, wenn am Vertragsobjekt Änderungen oder Eingriffe irgendwelcher Art durch den Kunden selbst oder durch Dritte vorgenommen wurden.

6. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist, sofern dies keiner zwingenden gesetzlichen Bestimmung entgegen steht, Arlesheim, wobei es der HSB AG freisteht, den Kunden auch an seinem Domizil oder vor jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

7. Schlussbestimmungen
Spezialbedingungen, Ergänzungen oder Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Mündliche Mitteilungen an Mitarbeiter der HSB AG oder mündliche Abmachungen sind unwirksam. Der Abschluss dieses Wartungsvertrages entbindet den Kunden nicht von der gesetzlichen Unterhaltspflicht, sowie behördlich vorgeschriebenen Messungen und Kontrollen.

Vertragliche Bestimmungen als PDF downloaden

Reinach, Januar 2013 HSB Heizsysteme und Brenner AG